05151-13044

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Krankentransport

Centraler Krankentransport
Inhaber Reinhold Klostermann
Hastenbeckerweg 2a
31785 Hameln

Dies sind die Bedingungen, unter denen Krankentransporte im Sinne des Rettungsdienstrechts durchgeführt werden. Bitte beachten Sie diese Hinweise! Sie werden mit der Bestellung eines Krankentransportes Bestandteil des Beförderungsvertrages. Soweit Sie die Bedingungen für die Abrechnung des Krankentransportes mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu Beginn des Transports erfüllt sind, rechnen wir ausschließlich mit ihr ab, anderenfalls rechnen wir mit Ihnen auf dieser Grundlage ab.

Vorbemerkung

Als Krankentransport wird die Beförderung eines Patienten in einem Krankentransportwagen bezeichnet, welcher entweder der medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedarf. Der Krankentransport ist auch dann einzusetzen, wenn ein solcher Bedarf während der Beförderung auftreten kann. Den betreuungsbedürftigen Patienten sind solche Patienten, die an einer ansteckenden oder ekeler­regen­den Kran­kheit leiden, gleichgestellt.

Das Krankentransportunternehmen führt ausschließlich Krankentransporte auf der Grundlage dieser Bedingungen durch.

 

§ 1 Grundsätze

(1) Das Krankentransportunternehmen ist Vertragspartner gesetzlicher Krankenkassen nach § 133 SGB V und erbringt Leistungen nach dem Rettungsdienstgesetz.

(2) Das Krankentransportunternehmen ist im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport nach Rettungsdienstgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

(3) Es gilt, dass nur dann ein Anspruch des Fahrgastes gegen die Krankenkasse auf Krankentransport besteht, wenn die Beförderung im Zusam­men­hang mit einer Heilbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse entsprechend dem Sozialgesetzbuch 5 steht und dass die Beförderung für die Durchführung der Heilbehandlung aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Hierüber muss vor dem Einsatz

– eine vollständig ausgefüllte und vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung für einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog. Muster 4) ausgestellt worden sein. Außerdem muss vor dem Einsatz eine

– Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse vorliegen. Sie ist dem Begleitpersonal vorzulegen. Die durchgeführte Beförderung ist auf der Rückseite der Verordnung vom Fahrgast oder von einem Vertreter zu quittieren.

(4) Liegt dem Krankentransportunternehmen vor dem Einsatz die Verordnung (Muster 4) oder die Genehmigung der Krankenkasse nicht vor, wird es im Auftrag und auf Kosten des Fahrgastes oder des den Einsatz auslösenden Auftraggebers tätig.

(5) Wird für den bestellten Krankentransport keine Verordnung oder keine ggf. erforderliche Krankenkassengenehmigung vorgelegt, handelt es sich um eine Beförderung auf eigene Rechnung. Selbstverständlich leistet Ihr Krankentransportunternehmen auch solche Einsätze gern und führt sie in der gesetzlich geforderten hohen Qualität aus.

(6) Wird die erforderliche Verordnung oder die notwendige Vorabgenehmigung nachgereicht, bleibt es dem Krankentransportunternehmen überlassen, mit der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen, der Anspruch gegen den Auftraggeber bleibt aufrecht erhalten.

 

§ 2 Forderungen, Zahlungen

(1) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles sofort fällig.

(2) Wird der Einsatz auf Rechnung vergütet, ist die Zahlung binnen 21 Tagen nach Versand der Rechnung zu zahlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung auch ohne Mahnung in Verzug tritt, wenn die Vergütung 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht bezahlt worden ist. Als Zugangsdatum gilt grundsätzlich der dritte Werktag nach Versand der Rechnung. Das Krankentransportunternehmen kann nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät dann mit Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 15,00 € pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des Schuldners. Gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins erhoben.

(3) Das Krankentransportunternehmen ist berechtigt, Forderungen an ein externes Rechenzentrum abzutreten. Dem Patienten entstehen hierdurch keine Zusatzkosten. Das Unternehmen kann nur solche Daten an die zur Abrechnung hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung der Abrechnung zwingend erforderlich sind.

 

§ 3 Entgelte für Krankentransport

Diese können individuell eingeholt bzw. erfragt werden.

 

§ 4 Haftung

(1) Das Krankentransportunternehmen haftet bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.

(2) Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit haftet das Krankentransportunternehmen nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

 

Fragen?

Ihre Fragen zu den Abrechnungsgrundlagen oder zu einem bestimmten Einsatz beantworten wir gern, bitte wenden Sie sich telefonisch an uns unter der vorgenannten Telefonnummer:

Centraler Krankentransport
Tel. 05151 / 13044